Das Janimare Inhaltsstofflexikon
Aluminium-Stärke-Octenylsuccinat
- INCI
- ALUMINUM STARCH OCTENYLSUCCINATE
- Aufgaben
- AbsorbierendRieselhilfeViskositätsregelnd
- Im Sortiment
- Enthalten in 3 Janimare-Produkten
- Geprüft am
- 4.10.2026
Auf einen Blick
Chemisch veränderte Stärke in Form eines Aluminiumsalzes. In Kosmetik nimmt der Rohstoff andere Stoffe auf, hält Pulver rieselfähig und verändert die Zähflüssigkeit einer Rezeptur.
Ausführlich
CosIng beschreibt den Stoff als Aluminiumsalz einer Stärke, die mit Octenylbernsteinsäure verbunden wurde (englisch: Starch, hydrogen octenylbutanedionate, aluminum salt), und führt ihn unter der CAS-Nummer 9087-61-0. Es handelt sich also um eine weiterverarbeitete Stärke und nicht um unverändertes Stärkemehl. Aus welcher Pflanze die Stärke stammt, legt der INCI-Name nicht fest.
Drei Funktionen sind eingetragen, alle betreffen die Rezeptur. Als absorbierender Stoff nimmt er wasser- oder öllösliche Stoffe auf, die gelöst oder fein verteilt vorliegen. Als Rieselhilfe verhindert er, dass feste Teilchen zu Klumpen zusammenbacken. Außerdem verändert er die Zähflüssigkeit eines Produkts.
Die EU-Kosmetikverordnung enthält einen Gruppeneintrag für aluminiumhaltige Bestandteile mit Höchstgehalten je Produktart, berechnet als Aluminium. Er gilt auch für diesen Stoff; die Einzelheiten stehen bei den rechtlichen Angaben.
Andere Bezeichnungen
Modifizierte Stärke · Aluminium Starch Octenylsuccinate
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
Mit Einschränkungen geregelt
Anhang III, Eintrag 381
Fällt unter den Gruppeneintrag „Aluminiumhaltige Bestandteile“ (Anhang III Nr. 381, eingefügt durch Verordnung (EU) 2026/909). Höchstgehalte, jeweils berechnet als Aluminium: schweißhemmende Mittel und Deodorants ohne Aerosol 7,73 %, mit Aerosol 3,24 %; Zahnpasta 3,18 %; Lippenmittel 14,62 %; aus- oder abzuspülende Körper- und Gesichtsmittel 0,89 %; Seifenstücke 4 %; auszuspülende Haarmittel 7,14 %; im Haar verbleibende Haarmittel, die beim Einatmen in die Lunge gelangen können, 0,15 %; alle sonstigen im Haar verbleibenden Haarmittel 6,7 %; Make-up-Produkte (ohne Lippenmittel, Eyeliner, Lidschatten, Nagellack und Wimperntusche) 23 %; Eyeliner 15,76 %; Lidschatten 43,31 %; Nagellack 3,61 %; Wimperntusche 3,13 %; auf der Haut verbleibende Gesichtsmittel (ohne Make-up-Produkte, Eyeliner, Lidschatten und Wimperntusche) 10,59 %; auf der Haut verbleibende Handmittel 0,86 %; andere auf der Haut verbleibende Hautmittel (ohne schweißhemmende Mittel und Deodorants, Gesichts- und Handmittel sowie Talkumpuder) 3,81 %, dabei nicht in Sonnenschutzmitteln, die beim Einatmen in die Lunge gelangen können; Talkumpuder 2,0 % mit dem Pflichthinweis „Von Nase und Mund des Kindes fernhalten“. Übergangsfristen: Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Mittel, die diese Vorgaben nicht einhalten, in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht und ab dem 1. Juli 2028 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Im Sortiment
In diesen Produkten enthalten
Zuordnung anhand der vollständigen INCI-Liste. Maßgeblich ist die aktuelle Deklaration auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.



