Das Janimare Inhaltsstofflexikon
Titandioxid als Farbpigment
- INCI
- CI 77 891 [TITANIUM DIOXIDE]
- Herkunft
- Mineralischaus titanhaltigen Mineralien wie Ilmenit oder Rutil hergestellt
- Aufgaben
- Färbend
- Im Sortiment
- Enthalten in 1 Janimare-Produkt
- Geprüft am
- 4.10.2026
Auf einen Blick
Hier steht hinter der Farbnummer CI 77891 zusätzlich der Name Titanium Dioxide. Es ist ein weißes mineralisches Pigment, das in Kosmetik Produkte aufhellt und deckend macht.
Ausführlich
Hinter der Farbnummer steht Titandioxid, das Oxid des Metalls Titan. Es kommt in der Natur in Mineralien wie Rutil, Anatas und Ilmenit vor und wird für die Industrie aus solchen Rohstoffen im Sulfat- oder Chloridverfahren hergestellt.
CosIng führt CI 77891 als anorganischen Farbstoff mit der einzigen Funktion Farbstoff. In dieser Zutatenliste steht der Name Titanium Dioxide in eckigen Klammern hinter der Nummer, gemeint ist derselbe Stoff wie bei CI 77891. Die feinen Pigmentteilchen streuen Licht und tragen so zur weißen, deckenden Erscheinung einer Rezeptur bei, etwa in Puder, Make-up oder getönten Cremes.
Die EU lässt den Farbstoff zu und verlangt festgelegte Reinheitskriterien. Für feines Pulver, das eingeatmet werden kann, gelten zusätzliche Grenzen; sie stehen im Abschnitt Rechtliches.


Andere Bezeichnungen
Titandioxid · Titanium Dioxide
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Siehe auch: Titandioxid als Farbpigment (CI 77891), Titandioxid
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
Als Farbstoff geregelt
Anhang IV, Eintrag 143
In der EU als weißer Farbstoff zugelassen (Anhang IV Nr. 143), mit Reinheitskriterien wie für E 171. Titandioxid-Pulver mit mindestens 1 % einatembaren Partikeln (≤ 10 µm) unterliegt zusätzlich Anhang III Nr. 321: höchstens 25 % in losem Gesichtspuder und 1,4 % in Aerosol-Haarsprays (1,1 % bei gewerblicher Verwendung), jeweils nur in Pigmentform; sonst nicht in Anwendungen, die zum Einatmen führen können.
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Im Sortiment
In diesen Produkten enthalten
Zuordnung anhand der vollständigen INCI-Liste. Maßgeblich ist die aktuelle Deklaration auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.

