Das Janimare Inhaltsstofflexikon
Natrium-Kalium-Aluminiumsilicat
- INCI
- SODIUM POTASSIUM ALUMINUM SILICATE
- Aufgaben
- Füllstoff
- Im Sortiment
- Enthalten in 1 Janimare-Produkt
- Geprüft am
- 4.10.2026
Auf einen Blick
Komplexes Silicat aus Aluminium, Kalium und Natrium. CosIng führt es ausschließlich als Füllstoff.
Ausführlich
CosIng beschreibt den Stoff als „Ceramic materials and wares, chemicals“, genauer als komplexes Silicat der Elemente Aluminium, Kalium und Natrium; die CAS-Nummern lauten 66402-68-4 und 12736-96-8.
Als einzige Funktion führt CosIng „Füllstoff“: Der Stoff vergrößert als weitgehend reaktionsträger Feststoff das Volumen des Produkts. Die Funktion betrifft die Rezeptur, nicht die Haut.
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
Mit Einschränkungen geregelt
Anhang III, Eintrag 381
In Anhang III aufgeführt (Nr. 381, „Aluminiumhaltige Bestandteile, ausgenommen die in den Einträgen 34, 50, 189, 190 und 192 von Anhang III, in den Einträgen 117, 118, 119, 121, 131, 150 von Anhang IV, im Eintrag 61 von Anhang V, und im Eintrag 27a von Anhang VI genannten“; Sammeleintrag ohne Glossarnamen und ohne CAS-Nummer, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/909, laufende Nummer nach der Berichtigung vom 5. Mai 2026). Natrium-Kalium-Aluminiumsilicat ist in dem Eintrag nicht namentlich genannt; es fällt unter den Wortlaut, weil es Aluminium enthält und nicht zu den ausgenommenen Einträgen gehört. Höchstkonzentrationen in der gebrauchsfertigen Zubereitung, jeweils als Aluminium (Al) berechnet: a) nicht aerosolhaltige schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittel 7,73 %; b) aerosolhaltige schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittel 3,24 %; c) Zahnpasta 3,18 %; d) Lippenmittel 14,62 %; e) auszuspülende beziehungsweise abzuspülende Körper- und Gesichtsmittel 0,89 %; f) Seifenstücke 4 %; g) auszuspülende Haarmittel 7,14 %; h) Haarmittel, die in den Haaren verbleiben und durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endverbraucher führen können, 0,15 %; i) alle sonstigen Haarmittel, die in den Haaren verbleiben, 6,7 %; j) Make-up-Produkte (ausgenommen Lippenmittel, Eyeliner, Lidschatten, Nagellack und Wimperntusche) 23 %; k) Eyeliner 15,76 %; l) Lidschatten 43,31 %; m) Nagellack 3,61 %; n) Wimperntusche 3,13 %; o) Gesichtsmittel, die auf der Haut verbleiben (ausgenommen Make-up-Produkte, Eyeliner, Lidschatten und Wimperntusche), 10,59 %; p) Handmittel, die auf der Haut verbleiben, 0,86 %; q) andere Hautmittel, die auf der Haut verbleiben (ausgenommen nicht aerosolhaltige und aerosolhaltige schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittel, Gesichtsmittel und Handmittel, die auf der Haut verbleiben, sowie Talkumpuder), 3,81 %; r) Talkumpuder 2,0 %. Für q) gilt zusätzlich: nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endverbraucher führen können. Für r) gilt der Pflichthinweis „Von Nase und Mund des Kindes fernhalten“. Übergangsfrist laut Fußnote 46: Ab dem 1. Januar 2027 dürfen kosmetische Mittel mit diesen Stoffen, die den Einschränkungen nicht entsprechen, in der Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ab dem 1. Juli 2028 dürfen sie auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Im Sortiment
In diesen Produkten enthalten
Zuordnung anhand der vollständigen INCI-Liste. Maßgeblich ist die aktuelle Deklaration auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.

