Das Janimare Inhaltsstofflexikon
Alpha-Terpinen
- INCI
- ALPHA-TERPINENE
- Kennzeichnung
- Kennzeichnungspflichtiger Duftstoff
- Aufgaben
- Parfümierend
- Im Sortiment
- Enthalten in 1 Janimare-Produkt
- Geprüft am
- 4.10.2026
Auf einen Blick
Duftstoff aus der Gruppe der Monoterpene: eine farblose, ölige Flüssigkeit mit frischem, zitronigem Geruch. In Kosmetik dient Alpha-Terpinen als Parfümrohstoff.
Ausführlich
Das Molekül hat ein ringförmiges Gerüst mit zwei Doppelbindungen an den Positionen 1 und 3 des sogenannten p-Menthan-Gerüsts. Daher rührt der chemische Name p-Mentha-1,3-dien; die CAS-Nummer lautet 99-86-5. Alpha-Terpinen ist ein Pflanzenstoff und Bestandteil ätherischer Öle. In Wasser löst es sich nicht, in fetten Ölen dagegen gut.
CosIng führt eine einzige Funktion: parfümierend. Der Stoff ist also Teil der Duftmischung eines Produkts.
Nach Anhang III Nr. 131 der EU-Kosmetikverordnung (in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1545) gehört Alpha-Terpinen zu den Duftstoffen, die einzeln in der Zutatenliste genannt werden müssen: ab mehr als 0,001 % in Produkten, die auf Haut oder Haar bleiben, und ab mehr als 0,01 % in Produkten, die aus- oder abgespült werden. Zusätzlich gilt eine Anforderung an den Rohstoff: Sein Peroxidgehalt muss unter 10 mmol/L liegen. Für Produkte nach altem Recht läuft eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Juli 2028.
Andere Bezeichnungen
α-Terpinen · p-Mentha-1,3-dien
Gut zu wissen
Alpha-, Beta- und Gamma-Terpinen sind drei Isomere mit demselben Grundgerüst, die sich nur in der Lage der beiden Doppelbindungen unterscheiden.
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
Mit Einschränkungen geregelt
Anhang III, Eintrag 131
Muss in der Zutatenliste einzeln genannt werden, wenn mehr als 0,001 % in Produkten, die auf Haut oder Haar bleiben, oder mehr als 0,01 % in aus- oder abzuspülenden Produkten enthalten sind (Anhang III Nr. 131, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1545). Der Peroxidgehalt muss unter 10 mmol/L liegen; dieser Grenzwert gilt für den Stoff, nicht für das fertige Produkt. Übergangsfristen: Produkte, die nur die am 15. August 2023 geltenden Vorgaben einhalten, durften bis zum 31. Juli 2026 in der EU in Verkehr gebracht werden und dürfen noch bis zum 31. Juli 2028 auf dem Markt bereitgestellt werden.
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Im Sortiment
In diesen Produkten enthalten
Zuordnung anhand der vollständigen INCI-Liste. Maßgeblich ist die aktuelle Deklaration auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.

