Das Janimare Inhaltsstofflexikon
COLLOIDAL PLATINUM
- INCI
- COLLOIDAL PLATINUM
- Herkunft
- MineralischPlatin, in Wasser suspendiert, laut EU-Inhaltsstoffdatenbank (CosIng); PubChem beschreibt die Gewinnung des Metalls aus Erzkonzentraten
- Aufgaben
- AntimikrobiellAntioxidansDesodorierend
- Geprüft am
- 18.10.2026
Auf einen Blick
In Wasser suspendiertes Platin. CosIng führt es als antimikrobiell, als Antioxidans und als desodorierend; in Nanoform ist es in EU-Kosmetik verboten.
Ausführlich
Laut CosIng ist Colloidal Platinum das Produkt, das entsteht, wenn Platin in Wasser suspendiert wird; CAS-Nummer 7440-06-4, EG-Nummer 231-116-1. PubChem beschreibt Platin als chemisches Element aus der Gruppe der Platinmetalle, ein silbrig-weißgraues, gut formbares und dehnbares Metall. Gewonnen wird es laut PubChem aus Erzkonzentraten, unter anderem als Nebenprodukt der Nickel- und Kupferraffination.
CosIng nennt drei Funktionen. Als antimikrobieller Stoff soll es das Wachstum von Mikroorganismen hemmen, als desodorierender Stoff unangenehmen Körpergeruch verringern. Als Antioxidans schützt es das Produkt selbst vor Reaktionen mit Sauerstoff; das betrifft die Rezeptur.
Platin und kolloidales Platin in Nanoform sind in der EU in kosmetischen Mitteln verboten (Anhang II Nr. 1729). Ein Nanomaterial muss in der Liste der Bestandteile mit dem Zusatz „(nano)“ angegeben sein.
Andere Bezeichnungen
Platin
Gut zu wissen
Der Name Platin geht auf das spanische platina zurück, eine Verkleinerungsform von plata, „Silber“. In der Erdkruste ist Platin selten; es kommt in einigen Nickel- und Kupfererzen und auch gediegen vor.
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
In EU-Kosmetik unter Bedingungen verboten
Bedingung: Verboten ist Platin in Nanoform (Platinum (nano), Colloidal Platinum (nano), Acetyl tetrapeptide-17 Colloidal Platinum (nano)).
Anhang II, Eintrag 1729
Anhang II Nr. 1729 verbietet „Platinum (nano)“ und „Colloidal Platinum (nano)“ (CAS 7440-06-4, EG 231-116-1) sowie „Acetyl tetrapeptide-17 Colloidal Platinum (nano)“ in kosmetischen Mitteln. Laut Fußnote 11 dürfen kosmetische Mittel mit diesen Stoffen seit dem 1. Februar 2025 nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht und seit dem 1. November 2025 nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Das Verbot betrifft nur die Nanoform; kolloidales Platin ohne Nano-Kennzeichnung ist in den Anhängen II bis VI nicht aufgeführt. Nanomaterialien sind in der Liste der Bestandteile mit dem Zusatz „(nano)“ anzugeben (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g).
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Im Sortiment
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Zuordnung anhand der vollständigen INCI-Liste. Maßgeblich ist die aktuelle Deklaration auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.
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