Das Janimare Inhaltsstofflexikon
Gold
- INCI
- GOLD
- Herkunft
- MineralischMetallisches Element; wird laut PubChem aus Erzen gewonnen.
- Aufgaben
- FärbendGleitverhalten verbesserndOberflächenveränderndHautpflegend – sonstige Wirkung
- Im Sortiment
- Enthalten in 1 Janimare-Produkt
- Geprüft am
- 4.10.2026
Auf einen Blick
Das metallische Element Gold. CosIng nennt Färbung, Gleitverbesserung, Oberflächenveränderung und eine sonstige Hautpflegewirkung.
Ausführlich
Gold ist laut CosIng ein metallisches Element (CAS-Nummer 7440-57-5); die Colour-Index-Nummer lautet 77480. CosIng weist darauf hin, dass für den als Farbmittel verwendbaren Rohstoff der INCI-Name CI 77480 anzugeben ist. PubChem führt Gold als elementares Gold(0); technisch wird es aus Erzen durch Cyanidlaugung, Amalgamierung und Elektrolyse gewonnen.
CosIng nennt vier Funktionen. Als Färbemittel gibt Gold dem Produkt Farbe. Als Gleitverbesserer verbessert es das Fließ- oder Gleitverhalten anderer Bestandteile, als Oberflächenveränderer verändert es deren Oberflächeneigenschaften, und als sonstiger Hautpflegestoff soll es das Erscheinungsbild trockener oder strapazierter Haut verbessern und die Haut geschmeidig wirken lassen.


Andere Bezeichnungen
CI 77480
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
Als Farbstoff geregelt
Anhang IV, Eintrag 133
In der EU als Farbstoff zugelassen (Anhang IV Nr. 133, Colour-Index-Nummer 77480, Farbe Braun). Einschränkungen nach Produktart oder Höchstmengen nennt der Eintrag nicht; es gelten Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG (E 175). Für Gold in Nanoform besteht ein eigener Eintrag: Gold (nano) und Colloidal Gold (nano) sind verboten (Anhang II Nr. 1728); Produkte mit diesen Stoffen dürfen seit dem 1. Februar 2025 nicht mehr in Verkehr gebracht und seit dem 1. November 2025 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Nanomaterialien müssen in der Zutatenliste eindeutig aufgeführt sein, und dem Namen folgt das Wort „nano“ in Klammern (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g). Der Farbstoffeintrag Nr. 133 nennt Gold ohne den Zusatz „(nano)“.
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Im Sortiment
In diesen Produkten enthalten
Zuordnung anhand der vollständigen INCI-Liste. Maßgeblich ist die aktuelle Deklaration auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.

