Das Janimare Inhaltsstofflexikon
Jasminblütenextrakt
- INCI
- JASMINUM OFFICINALE FLOWER EXTRACT
- Herkunft
- PflanzlichBlüten des Echten Jasmins (Jasminum officinale)
- Kennzeichnung
- Kennzeichnungspflichtiger Duftstoff
- Aufgaben
- DuftgebendParfümierend
- Im Sortiment
- Enthalten in 1 Janimare-Produkt
- Geprüft am
- 18.10.2026
Auf einen Blick
Extrakt aus den Blüten des Echten Jasmins (Jasminum officinale). CosIng führt ihn als Duftstoff, der Produkten Geruch gibt.
Ausführlich
Laut CosIng wird der Extrakt aus den Blüten des Jasmins Jasminum officinale gewonnen, einer Art aus der Familie der Ölbaumgewächse (Oleaceae); die CAS-Nummer lautet 90045-94-6. GBIF führt die Art unter den deutschen Namen Echter Jasmin und Weißer Jasmin. Das natürliche Verbreitungsgebiet der Art reicht laut GBIF vom Kaukasus und Iran über den Himalaya bis in den Südwesten Chinas; in Teilen Europas ist sie eingebürgert.
CosIng nennt zwei Funktionen: duftgebend und parfümierend. Der Extrakt gestaltet also den Geruch der Rezeptur und wird als Duftrohstoff eingesetzt; beide Aufgaben betreffen die Rezeptur.
Jasminöl und Jasminextrakt gehören zu den Duftstoffen, die ab bestimmten Mengen in der Zutatenliste genannt werden müssen. Die Bedingungen stehen im Abschnitt Rechtliches.


Andere Bezeichnungen
Echter Jasmin · Weißer Jasmin · Jasmine
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
Mit Einschränkungen geregelt
Anhang III, Eintrag 357
Duftstoff-Kennzeichnung (Anhang III Nr. 357, „Jasminum grandiflorum/officinale, Öl und Extrakt“ mit der Bezeichnung „Jasminum Officinale Flower Extract“; CAS 90045-94-6): Muss in der Zutatenliste als „Jasmine Oil/Extract“ genannt werden, wenn mehr als 0,001 % in Produkten enthalten sind, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben, oder mehr als 0,01 % in Produkten, die ab- oder ausgespült werden. Eine Höchstmenge ist dort nicht festgelegt. Übergangsfrist laut Fußnote 40: Kosmetische Mittel, die die Vorgabe nicht einhalten, durften bis zum 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden und dürfen noch bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Im Sortiment
In diesen Produkten enthalten
Zuordnung anhand der vollständigen INCI-Liste. Maßgeblich ist die aktuelle Deklaration auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.

