Das Janimare Inhaltsstofflexikon
Kaliumalaun
- INCI
- POTASSIUM ALUM
- Herkunft
- Mineralischlaut PubChem aus Mineralien wie Bauxit oder Alunit hergestellt oder aus Aluminium- und Kaliumsulfat kristallisiert
- Aufgaben
- Adstringierend
- Geprüft am
- 19.10.2026
Auf einen Blick
Ein anorganisches Doppelsalz aus Kalium, Aluminium und Sulfat, auch einfach Alaun genannt. CosIng führt es als adstringierenden Stoff.
Ausführlich
CosIng führt Potassium Alum als anorganisches Salz mit dem chemischen Namen „Aluminum potassium bis(sulfate)“ und nennt die CAS-Nummern 10043-67-1 und 7784-24-9 sowie die EG-Nummer 233-141-3. Die EU-Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe führen den Stoff als Aluminiumkaliumsulfat mit den Synonymen Kaliumalaun und Kalialaun. PubChem beschreibt ihn als Metallsulfat aus Kalium-, Aluminium- und Sulfat-Ionen im Verhältnis 1:1:2, das große, durchsichtige Kristalle oder ein weißes, kristallines Pulver bildet. Hergestellt wird er laut PubChem aus Bauxit und Schwefelsäure unter Zusatz von Kaliumsulfat, aus Mineralien wie Alunit oder durch Kristallisation aus einer Lösung von Aluminium- und Kaliumsulfat.
CosIng nennt eine einzige Funktion: Als adstringierender Stoff soll Kaliumalaun die Haut zusammenziehen oder straffen.
Weil Kaliumalaun Aluminium enthält und unter keine der Ausnahmen fällt, gilt für ihn der Sammeleintrag der EU-Kosmetikverordnung für aluminiumhaltige Bestandteile (Anhang III Nr. 381) mit Höchstmengen je Produktart.
Andere Bezeichnungen
Alaun · Kalialaun · Aluminiumkaliumsulfat
Gut zu wissen
Kaliumalaun war schon im Altertum bekannt; die alten Ägypter gewannen ihn aus Salzablagerungen in der Westlichen Wüste. Bis ins 19. Jahrhundert diente er vor allem als Beize beim Färben von Wolle.
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
Mit Einschränkungen geregelt
Anhang III, Eintrag 381
In Anhang III aufgeführt (Nr. 381, „Aluminiumhaltige Bestandteile, ausgenommen die in den Einträgen 34, 50, 189, 190 und 192 von Anhang III, in den Einträgen 117, 118, 119, 121, 131, 150 von Anhang IV, im Eintrag 61 von Anhang V, und im Eintrag 27a von Anhang VI genannten“; Sammeleintrag ohne Glossarnamen und ohne CAS-Nummer, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/909). Kaliumalaun ist in dem Eintrag nicht namentlich genannt; er fällt unter den Wortlaut, weil er laut CosIng Aluminium enthält und nicht zu den ausgenommenen Einträgen gehört. Höchstkonzentrationen in der gebrauchsfertigen Zubereitung, jeweils als Aluminium (Al) berechnet: a) nicht aerosolhaltige schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittel 7,73 %; b) aerosolhaltige schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittel 3,24 %; c) Zahnpasta 3,18 %; d) Lippenmittel 14,62 %; e) auszuspülende beziehungsweise abzuspülende Körper- und Gesichtsmittel 0,89 %; f) Seifenstücke 4 %; g) auszuspülende Haarmittel 7,14 %; h) Haarmittel, die in den Haaren verbleiben und durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endverbraucher führen können, 0,15 %; i) alle sonstigen Haarmittel, die in den Haaren verbleiben, 6,7 %; j) Make-up-Produkte (ausgenommen Lippenmittel, Eyeliner, Lidschatten, Nagellack und Wimperntusche) 23 %; k) Eyeliner 15,76 %; l) Lidschatten 43,31 %; m) Nagellack 3,61 %; n) Wimperntusche 3,13 %; o) Gesichtsmittel, die auf der Haut verbleiben (ausgenommen Make-up-Produkte, Eyeliner, Lidschatten und Wimperntusche), 10,59 %; p) Handmittel, die auf der Haut verbleiben, 0,86 %; q) andere Hautmittel, die auf der Haut verbleiben (ausgenommen nicht aerosolhaltige und aerosolhaltige schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittel, Gesichtsmittel und Handmittel, die auf der Haut verbleiben, sowie Talkumpuder), 3,81 %; r) Talkumpuder 2,0 %. Für q) gilt zusätzlich: nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endverbraucher führen können. Für r) gilt der Pflichthinweis „Von Nase und Mund des Kindes fernhalten“. Übergangsfrist laut Fußnote 46: Ab dem 1. Januar 2027 dürfen kosmetische Mittel mit diesen Stoffen, die den Einschränkungen nicht entsprechen, in der Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ab dem 1. Juli 2028 dürfen sie auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
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