Das Janimare Inhaltsstofflexikon
Titandioxid (CI 77891)
- INCI
- TITANIUM DIOXIDE (C I77891)
- Herkunft
- Mineralischaus titanhaltigen Mineralien wie Ilmenit oder Rutil hergestellt
- Aufgaben
- FärbendTrübendUV-absorbierendUV-filternd
- Im Sortiment
- Enthalten in 1 Janimare-Produkt
- Geprüft am
- 4.10.2026
Auf einen Blick
Weißes anorganisches Pigment, das als Farbstoff, Trübungsmittel und UV-Filter dient. Es besteht aus dem Oxid des Metalls Titan.
Ausführlich
Die Schreibweise „C I77891“ verbindet die Abkürzung „CI“ des Colour Index mit der Farbnummer 77891; gemeint ist Titandioxid, das anorganische Oxid des Titans (CAS 13463-67-7). Zur Kennzeichnung als Farbstoff in der EU verlangt CosIng den INCI-Namen 77891. Technisch wird der Stoff laut PubChem vor allem im Sulfat- oder Chloridverfahren aus titanhaltigen Rohstoffen wie Ilmenit, Rutil oder Titanschlacke hergestellt.
CosIng führt vier Funktionen: färbend, trübend, UV-absorbierend und UV-filternd. Als Farbstoff färbt Titandioxid das Produkt oder die Stelle, auf die es aufgetragen wird, durch Aufnehmen oder Reflektieren sichtbaren Lichts; als trübender Stoff verringert es die Durchsichtigkeit der Rezeptur. Als UV-Absorber schützt es das Produkt selbst vor UV-Licht, als UV-Filter soll es Haut oder Haar vor bestimmter UV-Strahlung schützen.


Andere Bezeichnungen
Titandioxid · Titanweiß · CI 77891
Gut zu wissen
Als Pigment heißt Titandioxid auch Titanweiß, Pigment White 6 oder CI 77891; als Lebensmittelfarbstoff trägt es die E-Nummer E171.
Gut einzuordnen
Die Angaben zu diesen Aufgaben stammen aus der EU-Datenbank CosIng. Sie beschreiben, wofür ein Stoff in einer Rezeptur eingesetzt wird. Ein Wirkungsnachweis oder ein medizinisches oder desinfizierendes Versprechen für ein fertiges Produkt sind sie nicht – dafür zählen Konzentration und die gesamte Rezeptur.
Siehe auch: Titandioxid, Titandioxid als Farbpigment, Titandioxid (Nano)
Verwandte Inhaltsstoffe
Mit derselben Aufgabe in der Rezeptur:
Rechtliches
- Rechtlicher Status in der EU
Als Farbstoff geregelt
Anhang IV, Eintrag 143
Als weißer Farbstoff (Colour Index 77891) steht Titandioxid in Anhang IV Nr. 143: Reinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 171); Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 µm muss nach Maßgabe von Anhang III Nr. 321 verwendet werden. Als UV-Filter steht Titandioxid in Anhang VI Nr. 27 (CAS 13463-67-7, 1317-70-0, 1317-80-2): höchstens 25 %; bei kombinierter Verwendung von Titandioxid und Titandioxid (Nano) darf die Summe 25 % nicht überschreiten. Für Pulver mit mindestens 1 % Partikeln von höchstens 10 µm gilt Anhang III Nr. 321; für die dort unter c) genannten Produktarten gilt die Höchstkonzentration von 25 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung. Anhang III Nr. 321 („Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikeln mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 µm“): a) Gesichtsmittel in loser Puderform höchstens 25 %; b) Haarmittel in Form von Aerosolsprays höchstens 1,4 % für allgemeine Verbraucher und 1,1 % bei gewerblicher Verwendung; a) und b) nur in Pigmentform; c) sonstige Mittel nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Einatmen die Lunge der Endverbraucher belasten können. Die Nanoform ist gesondert in Anhang VI Nr. 27a geregelt (siehe Eintrag „Titanium Dioxide (nano)“).
EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Im Sortiment
In diesen Produkten enthalten
Zuordnung anhand der vollständigen INCI-Liste. Maßgeblich ist die aktuelle Deklaration auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.

